COVID-19 – Update 4
Geschätzte Damen und Herren
Der Bundesrat hat letzten Freitag beschlossen, Ansammlungen mit mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum zu verbieten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Siehe die Medienmitteilung des Bundesrates.
Zudem hat der Bundesrat beschlossen, der Schweizer Wirtschaft in der Corona-Krise zusätzlich zu den bereits beschlossenen 10 Mia. Franken weitere 32 Mia. Franken zur Verfügung zu stellen für folgende Bereiche:
Kurzarbeitsentschädigung
Der Bundesrat hat folgende Neuerungen beschlossen:
- Die Betriebe können neu auch Kurzarbeit beantragen für befristet angestellte Personen, Temporärpersonal, Lehrlinge und Personen, die im Betrieb über eine grosse Entscheidungsbefugnis respektive eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügen (Gesellschafter, finanziell am Betrieb Beteiligte, Geschäftsleitungsmitglieder, mitarbeitende Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft etc.). Letztere können eine pauschale Entschädigung von CHF 3’320 geltend machen.
- Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsteht nun bereits ab dem ersten Tag. Der Bundesrat hat hier diverse Vereinfachungen geplant, wie z.B. dass bestehende Überstunden vor Bezug von KAE nicht mehr abgebaut werden müssen sowie die Begründung in der Voranmeldung kürzer gehalten werden kann.
- Falls Sie bereits ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht haben und dieses erweitern möchten, empfehlen wir Ihnen ein neues Gesuch mit allen Anspruchsberechtigten einzureichen.
Für Fragen zur Anmeldung von Kurzarbeitsentschädigung siehe unsere Mitteilungen vom 18. und 19. März 2020. Zur Anmeldung von Kurzarbeitsentschädigung für das Temporärpersonal haben wir vom SECO folgende Info erhalten:
- Wie muss die Kurzarbeitsentschädigung für Temporärpersonal beantragt werden?
-> Dazu ist dasselbe Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» zu verwenden (siehe Anhang). - Muss bei der Voranmeldung auf den Einsatzbetrieb verwiesen werden (denn dieser ist ja wirtschaftlich von Kurzarbeit betroffen)?
-> Nein - Braucht es eine Bestätigung des Arbeitnehmers, dass er mit Kurzarbeit einverstanden ist?
-> Ja, siehe Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» im Anhang. Gewisse Kantone wie Zürich verlangen keine Einwilligung des Arbeitnehmers für die Kurzarbeit. - Müssen die monatlichen KAE-Stundenabrechnungen erstellt werden?
-> Nein, die Abrechnung erfolgt mit dem Formular «KAE Antrag und Abrechnung COVID-19» (siehe Anhang).
Corona-Erwerbsausfall-Taggelder
Selbständig Erwerbende, die wegen behördlicher Massnahmen Erwerbsausfälle erleiden, werden in folgenden Fällen entschädigt (sofern keine andere Versicherung leistet):
- Betriebsschliessung (unbefristetes Taggeld)
- Betreuungsaufgaben infolge Schulschliessung (Taggeld für 30 Tage)
- Ärztlich verordnete Quarantäne (Taggeld für 10 Tage)
Angestellte haben Anspruch auf Erwerbsausfall-Taggelder, wenn sie infolge Kinderbetreuungspflichten Erwerbsunterbrüche erleiden (unbefristeter Taggeldanspruch) oder sich in ärztlich verordneter Quarantäne befinden (max. 10 Taggelder).
Liquiditätshilfe für Unternehmen
Unternehmen mit Liquiditätsproblemen können zu ihrer Bank gehen. Diese kann in unbürokratischer Weise COVID-Überbrückungskredite bis 500’000 Franken (max. 10% des Umsatzes) vergeben. Der Bund verbürgt das Geld in diesem Umfang zu 100%. Ab Mitte dieser Woche sollen so tausende Betriebe rasch zu Geld kommen. Weitergehende Kredite von über CHF 500’000 bis zur maximalen Höhe von CHF 20 Mio. (max. 10% des Umsatzes) werden zu 85% vom Bund verbürgt und setzen eine Prüfung durch die Banken voraus.
Sozialversicherungen/Steuern/Mehrwertsteuer
Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge der Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) sowie eine Reduktion der Akontozahlungen gewährt werden, wenn die Lohnsumme erheblich gesunken ist. Ferner können bei den Steuern des Bundes (Mehrwertsteuer, Direkte Bundessteuer, Verbrauchssteuern und Zölle) die Zahlungsfristen erstreckt werden. In der Zeit vom 21. März bis 31. Dezember 2020 werden keine Verzugszinsen erhoben.
Vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen
Am 18. März 2020 hat der Bundesrat einen vorübergehenden Rechtsstillstand im Betreibungswesen angeordnet. Vom 19. März bis am 4. April 2020 dürfen Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleiche Wirkung und dauern bis am 19. April 2020.
Um die Schliessung von Baustellen zu verhindern und die Angestellten besser zu schützen, verpflichtet der Bundesrat die Arbeitgeber im Baugewerbe und in der Industrie, die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und Abstandhalten einzuhalten (Anzahl Personen limitieren, Organisation anpassen, Menschenansammlung von mehr als fünf Personen in Pausenräumen und Kantinen verhindern). Die paritätischen Kommissionen, die kantonalen Arbeitsinspektorate und die SUVA kontrollieren diese Einhaltung. Die Kantone können einzelne Betriebe oder Baustellen bei Nicht-Einhaltung schliessen.
Das Bundesamt für Justiz hat die Rechtmässigkeit von weitergehenden Massnahmen, die von bestimmten Kantonen beschlossenen wurden, verneint (z.B. Kanton Tessin, die alle Baustellen geschlossen haben).
In eigener Sache:
Derzeit sind im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung noch viele Fragen offen. Wir setzen alles daran, diese Fragen so rasch wie möglich zu klären. Bitte lesen Sie unsere Mailings aufmerksam durch und kontaktieren Sie unsere Abteilungen «Rechtsdienst», «Service Desk», «Finanzbuchhaltung» und «Lohnverarbeitung» nur, wenn Sie zu unseren Mailings Verständnisfragen haben.
Wenn Sie aber in unseren diversen Kundeninformationen keine Antwort auf Ihre Frage zur Geltendmachung und Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung finden, so können Sie davon ausgehen, dass auch wir die Antworten noch nicht kennen oder dass es hierzu noch keine Antwort gibt.
Betreffend die Lohnabrechnung des Monats März, empfehlen wir Ihnen, diese in der gewohnten Art und Weise abzuwickeln und allfällige Korrekturen infolge KAE zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, es sei denn, der Entscheid über Anspruch und Umfang der KAE liegt bereits vor.
Für Fragen können Sie sich auch an folgende Stelle wenden:
SECO Infoline für Unternehmen
+41 58 462 00 66
Montag bis Freitag, 7h00-20h00
Wir danken Ihnen im Dienste aller Kunden für Ihr Verständnis sowie Ihr solidarisches Mitwirken.
Freundliche Grüsse
Ihre Realisator AG und eCare AG