COVID-19 – Update 8

Geschätzte Damen und Herren

Wir informieren Sie nachfolgend über ausgewählte Neuerungen des Bundesrates und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Coronasituation im Bereich KAE, Ausländerrecht und Arbeitsvermittlungsrecht.

Kurzarbeitsentschädigung

In Bezug auf die Abrechnung der KAE haben sich folgende neue Erkenntnisse ergeben :

  • Das Formular «COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung» wurde angepasst: Die maximal anzugebende AHV-pflichtige Lohnsumme für Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und ihre Ehegatten beträgt CHF 4’150.-, was eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3’320.- (80%) ergibt.
  • Vorschüsse für KAE können bei der kantonalen Amtsstelle (kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit bzw. Arbeitslosenkasse) verlangt werden.

Die Kantone haben verschiedene Anforderungen an die Voranmeldung der KAE. Dies hat uns veranlasst, dem SECO verschiedene verleihspezifische Fragen zu unterbreiten, um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen. Nächste Woche werden wir Ihnen voraussichtlich folgende Hilfsmittel zur Verfügung stellen können:

  • Die Antworten des SECO zu verleihspezifischen Fragen der Voranmeldung und Abrechnung für KAE
  • Eine Briefvorlage / Checkliste für Ihre allfälligen Verhandlungen mit Einsatzbetrieben (Kostenbeteiligung, Bestätigung Leistungen während Kündigungsfristen)
  • Aufstellung «was kostet mich die KAE?»

Ausländerrecht

Der Bundesrat hat entschieden, dass allen Personen aus einem Risikoland (aktuell Schengen-Staaten mit Ausnahme von Fürstentum Liechtenstein) die Einreise in die Schweiz verweigert wird (Art. 3 COVID-19-Verordnung 2). Ausgenommen sind beispielsweise Personen mit einem gültigen Reisedokument und einem Aufenthaltstitel (schweizerische Aufenthaltsbewilligung, Grenzgängerbewilligung).

Einreisen zur Erwerbstätigkeit werden derzeit nicht bewilligt. Entsprechend wird auf diese Gesuche nicht eingetreten und bereits hängige Gesuche werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Gesuchsteller haben ihren Antrag nach Aufhebung der Einreisebeschränkungen neu einzureichen. Behandelt werden hingegen Gesuche für  Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen.

Gesuche um Verlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung bzw. der vorläufigen Aufnahme werden wie üblich geprüft. Einzelne Gemeindeverwaltungen haben ihren Schalter geschlossen oder stark eingeschränkt. Es kann deshalb vorkommen, dass Verlängerungsgesuche oder Gesuche um Erteilung von Bewilligungen nicht eingereicht werden können.

In diesen Fällen haben die Ausländerinnen und Ausländer mit der Gesuchseinreichung bis zur Wiedereröffnung der Schalter ihrer Gemeindeverwaltung zuzuwarten. Gesuche müssen nach wie vor über die Einwohnerkontrollen erfolgen. Ab dem 13. März 2020 verspätet eingereichte Gesuche bzw. Anmeldungen werden von den Behörden nicht sanktioniert.

Wir empfehlen Ihnen in der aktuellen Situation Folgendes zu beachten

  • Beobachten Sie die Bewilligungsdauer der Arbeitsbewilligungen Ihrer temporären Mitarbeitenden und reichen Sie die Gesuche genügend früh ein, es kann aufgrund der Coronasituation zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen.
  • Falls ein Gesuch nicht bearbeitet werden kann, weil die betreffende Einwohnerkontrolle geschlossen hat, so stellen Sie bitte sicher, dass sie die Einreichung des Gesuches nachweisen können (mittels Mail bzw. eingeschriebenem Brief). Ein Einsatz ohne entsprechende Bewilligung ist in diesem Fall möglich und wird nicht sanktioniert.

Arbeitsvermittlungsrecht

Das SECO hat bestätigt, dass Einsatz- und Verleihverträge während der Corona-Krise digital unterzeichnet werden können. Eine E-Mail-Antwort oder ein pdf-scan des unterschriebenen Vertrages reichen.

Freundliche Grüsse

Ihre Realisator AG und eCare AG