COVID-19 – Update 9

Geschätzte Damen und Herren

Wir legen mit diesem Update einen Fokus auf die Kosten von KAE und geben Ihnen mit der Aufstellung Arbeitgeberkosten der KAE und der Vorlage «Informationen und Bestätigung im Zusammenhang mit der KAE für temporäre Arbeitnehmende» zwei Informations- und Absicherungswerkzeuge in die Hand um Ihre Kunden für die Kosten von KAE zu sensibilisieren.

KAE – Sozialversicherungsbeiträge

In Bezug auf die Abrechnung der KAE haben sich folgende neuen Erkenntnisse ergeben:

AHV/IV/EO/ALV-Beiträge Arbeitgeberseite:

Die Arbeitslosenkasse vergütet gewisse Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge vorliegend auf 100% der AHV-Lohnsumme für ausgefallene Stunden (und nicht auf 80%) Die Arbeitgeber haben die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu entrichten. Die Rückvergütung der Arbeitgeberanteile erfolgt via KAE.

Die Arbeitslosenkasse vergütet nur die Arbeitgeberbeiträge für AHV/IV/EO/ALV von 6.375%.

BUV-Prämien SUVA

Die Suva hat beschlossen, die Kurzarbeitsentschädigung während der Corona-Krise von der BUV-Prämie zu befreien. Die offizielle Information durch die SUVA an die Betriebe und Verbände ist bereits erfolgt. Die jährliche Lohnsummenmeldung an die SUVA hat wie gewohnt zu erfolgen. Die SUVA prüft, wie die praktische Umsetzung erfolgen soll. Die Realisator AG wird dem Entscheid der SUVA in Easytemp in den nächsten Tagen Rechnung tragen und darüber informieren.

Kinderzulagen

Gemäss unseren Informationen ist eine Befreiung der Kurzarbeitsentschädigung von der Kinderzulagen-Prämie nicht vorgesehen.

Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge GAV Personalverleih (GAVP)

Swissstaffing hat seinen Mitgliedern empfohlen, die GAVP-Beiträge weder auf Arbeitnehmer- noch auf Arbeitgeberseite zu erheben, da die mit dem GAVP-Beitrag finanzierten Leistungen grossmehrheitlich nicht erbracht werden können, wenn keine Arbeitsstunden anfallen.

Wir weisen darauf hin, dass die GAVP-Beiträge mangels eines Beschlusses der paritätischen Kommission Personalverleih nach wie vor geschuldet sind (Art. 7 Abs. 4 GAVP). Die Realisator AG wird diese Beiträge im Rechtschutzinteresse unserer Kunden bis auf Weiteres abrechnen.

Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung

Gemäss BSV ändert die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von Personen, für die normalerweise gestützt auf bilaterale Sozialversicherungsabkommen das Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt, nicht, wenn die betroffenen Personen aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können (Home office; Weisung BSV über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der AHV/IV/EO Beiträge, Organisation und Versicherungsunterstellung).

KAE – Anspruch von Arbeitnehmenden auf Abruf auf KAE

Der Bundesrat hat gestern bekannt gegeben, dass Arbeitnehmende auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, sofern sie seit mehr als 6 Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.

Die zuständige Behörde bestimmt den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate und rechnet den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an (Art. 8f COVID-10-Verordnung Arbeitslosenversicherung).

KAE – Nichtanrechnung des Zwischenverdienstes an die KAE

Zudem werden neu Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung nicht mehr an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Das bedeutet konkret: Wenn ein Angestellter in Kurzarbeit vorübergehend beispielsweise als Erntehelfer arbeitet, darf er diesen Zusatzverdienst behalten – ohne dass dadurch die Kurzarbeitsentschädigung gekürzt wird. Der Bundesrat will dadurch zwei Ziele erreichen: Erstens soll die Regelung jenen Firmen helfen, die derzeit dringend Personal benötigen, etwa im Gesundheitswesen, in der Landwirtschaft oder der Logistik. Zweitens wird dadurch das Auszahlungsverfahren vereinfacht, was die zuständigen Behörden entlastet.

KAE – Voranmeldung und Abrechnung bei Verleihbetrieben

Die Kantone haben verschiedene Anforderungen an die Voranmeldung der KAE. Dies hat uns, wie bereits mitgeteilt, schon vor über 2 Wochen veranlasst, dem SECO verschiedene verleihspezifische Fragen zu unterbreiten, um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen (siehe Update 8 vom 3. April 2020). Das SECO wird nun eine angepasste Weisung an die kantonalen Vollzugsstellen – insbesondere unter Berücksichtigung verleihspezifischer Fragen zur Anmeldung und Abrechnung erlassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen schöne Ostern.

Freundliche Grüsse

Ihre Realisator AG und eCare AG