COVID-19 – Update 11
Geschätzte Damen und Herren
Diese Woche haben uns folgende zwei Informationen des SECO zur Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung erreicht:
Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen
Die Höhe dieser Vergütung für Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen hängt vom Beschäftigungsgrad und vom Grad des Arbeitsausfalles ab, wie nachfolgende Beispiele zeigen:
Beispiel Vollzeitstelle
«Versicherter Verdienst»: CHF 4’150.- brutto
Bei 100%-Arbeitsausfall beträgt der Verdienstausfall CHF 4’150.-
KAE beträgt 80% des Verdienstausfalls, also CHF 3’320.-
Beispiel 80%-Stelle
«Versicherter Verdienst»: CHF 3’320.- brutto
Bei 100%-Arbeitsausfall beträgt der Verdienstausfall CHF 3’320.-
KAE beträgt 80% des Verdienstausfalls, also CHF 2’656.-
Bei 40%-Arbeitsausfall beträgt der Verdienstausfall CHF 1’328.-
KAE beträgt 80% des Verdienstausfalls, also CHF 1’062.40
In der KAE-Abrechnung COVID-19 ist bei der AHV-pflichtigen Lohnsumme der jeweils (nach Pensum angepasste) «versicherte Verdienst» anzugeben.
Rückwirkende Gutheissung von Ansprüchen auf KAE
Temporärangestellte haben Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung ab dem 17. März 2020, auch wenn der Personaldienstleister die Voranmeldung nach der Publikation der Massnahme (20. März 2020) gemacht hat. Dies gilt aber nur für Anträge, die zwischen dem 17. und 31. März 2020 gestellt worden sind. Ist die Voranmeldung von Kurzarbeit nach dem 31. März 2020 erfolgt, gilt keine Rückwirkung mehr.
Für die Abrechnungsperioden ab April 2020 ist nach dem in der SECO-Weisung neu dargelegten Verfahren (Bilden von Betriebsabteilungen mit den jeweils anspruchsberechtigten verliehenen temporären Mitarbeitern pro von KA betroffenen Einsatzbetrieben) vorzugehen. Entsprechend haben alle Personalverleiher auch eine neue «Voranmeldung von Kurzarbeit» bei der zuständigen KAST einzureichen, soweit die bereits eingereichte Voranmeldung von den neu geltenden Vorschriften abweicht (siehe unser Update 10 vom 15. April 2020). Solche neuen «Voranmeldungen von Kurzarbeit» können für die ganze Abrechnungsperiode April 2020 geltend gemacht werden, und dies, auch wenn die Formulare «Voranmeldung von Kurzarbeit» erst nach der Publikation der SECO-Weisung (9. April 2020) eingereicht worden sind.
Freundliche Grüsse
Ihre Realisator AG und eCare AG