COVID-19 – Update 3
Geschätzte Damen und Herren
Gestern haben wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und insbesondere über die Kurzarbeitsentschädigung informiert.
Heute haben wir zur zuständigen kantonalen Meldestelle eine wichtige Information erhalten:
Bei welcher kantonalen Stelle muss ein Betrieb mit mehreren Filialen/Abteilungen die Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung einreichen?
Gemäss Corona/Kurzarbeitsentschädigung-Weisung 2020/02 wurden Erleichterungen bei der Voranmeldung von Kurzarbeit in Zusammenhang mit dem Coronavirus in Kraft gesetzt:
Zuständig für die Behandlung der Voranmeldung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Filialen/Abteilungen befinden. Im Rahmen der Erleichterungen ist es zulässig, alle Voranmeldungen der verschiedenen Filialen/Abteilungen zentral bei der kantonalen Amtsstelle des Hauptsitzes einzureichen. Es muss jedoch nach wie vor für jede Filiale/Abteilung eine separate Voranmeldung eingereicht werden.
Beispiel: Ein Verleihbetrieb hat seinen Hauptsitz in Lausanne und 3 Filialen in Genf, Bern und Zürich. Die zuständige kantonale Amtsstelle ist jene des Kantons Waadt. Dort hat der Verleihbetrieb alle 4 Voranmeldungen (des Hauptsitzes und seiner 3 Filialen) einzureichen.
Die zuständige Stelle finden Sie hier.
Freundliche Grüsse
Ihre Realisator AG und eCare AG