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Ausgabe Januar 2016

Bezirksgericht Zürich bestätigt die Gültigkeit des GAV Personalverleih

Mit Urteil vom 12. Oktober 2015 hat das Bezirksgericht Zürich die Gültigkeit des GAV Personalverleih bestätigt. Der GAV ist seit Anfang 2012 in Kraft. Realisator hat sich stets gegen diesen GAV eingesetzt. Nach unserer Ansicht ist der GAV undemokratisch, kompliziert und schafft Unsicherheiten in der Anwendung. Vor allem aber haben die zusätzlichen Kosten den Margenverlust erheblich beschleunigt. Realisator hat den GAV deshalb einer gerichtlichen Beurteilung unterziehen lassen.

Wir waren und sind nach wie vor der Meinung, dass der GAV geltendes Recht verletzt sowie verfassungsmässige Rechte ungebührlich einschränkt. 260 Unternehmen hatten im Rahmen des Verfahrens zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) eine Einsprache eingereicht. Realisator hatte die diversen rechtlichen und volkswirtschaftlichen Argumente gegen den GAV Personalverleih beim Bundesrat vorgebracht. In seiner 36 Seiten starken Einspracheantwort wies der Bundesrat sämtliche Argumente als unbegründet zurück und beschloss das Inkrafttreten der AVE per 1. Januar 2012.

Da es gegen den Beschluss des Bundesrates kein Rechtsmittel gab, haben wir im Interesse der Temporärbranche entschieden, den GAV mit Hilfe eines Personalverleihers einer gerichtlichen Beurteilung unterziehen zu lassen. Dies war das richtige Vorgehen. Denn das Bezirksgericht Zürich hat in grundsätzlicher Hinsicht die Zuständigkeit der Gerichte zur Überprüfung einer AVE von Gesamtarbeitsverträgen bejaht, auch wenn zuvor bereits beim Bundesrat ein Einspracheverfahren durchgeführt wurde. Der Argumentation des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih, wonach hier von einer bereits abgeurteilten Sache auszugehen sei, ist das Gericht nicht gefolgt.

Nach einem langwierigen Verfahren liegt nun das 30-seitige Urteil des zürcherischen SP- Vertreters und Einzelrichters Roger Weber vor. Er weist sämtliche Argumente als unbegründet zurück und bestätigt die AVE des GAV Personalverleih als rechtsgültig. Obschon das Urteil einen beträchtlichen Umfang aufweist, betrachten wir es als politisches Urteil, das sich im Kern nicht wirklich mit den Argumenten und Problemen des GAV auseinandersetzt. Offenbar fehlt der Wille der Justiz, einem Bundesratsentscheid und gewichtigen Arbeitnehmerschutzinteressen mit juristischen Argumenten entgegenzutreten.

Wir gehen davon aus, dass auch das Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen einer Berufung den Fall nicht anders beurteilen wird und haben daher mangels Prozesschancen von einem Weiterzug des Urteils abgesehen.